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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer – OGewV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1440 - 1441)


1.
Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:
Ökologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot
Tabelle 1
Darstellung des ökologischen Zustands
1.2
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:
Ökologisches Potenzial Farbkennung
Künstliche
Oberflächenwasserkörper
Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene
und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und
dunkelgraue Streifen
Tabelle 2
Darstellung des ökologischen Potenzials
1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.
1.4
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:
a)
P – Phytoplankton,
b)
M – Makrophyten und Phytobenthos,
c)
B – Benthische wirbellose Fauna,
d)
F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.
2.
Darstellung des chemischen Zustands
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
Chemischer Zustand Farbkennung
gut blau
nicht gut rot
Tabelle 3
Darstellung des chemischen Zustands
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.
3.
Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25